Satzung

Satzung

des Vereins der Freunde und Förderer des Friedrich-Ebert-Gymnasiums e.V.

Nachstehende Fassung der Satzung des Vereins der Freunde und Förderer des Friedrich-EbertGymnasiums e.V. in Bonn wurde in der Mitgliederversammlung am 17. Juni 2019 einvernehmlich beschlossen.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Verein der Freunde und Förderer des Friedrich-Ebert-Gymnasiums (e. V.) Bonn“. 2. Er hat seinen Sitz in Bonn und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn eingetragen. 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Gegenstand

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Volks- und Berufsbildung. 3. Der Satzungszweck besteht insbesondere darin:
    a) die Schule zu unterstützen und sie über den Rahmen der Etatmittel hinaus bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu fördern, soweit dies nicht ausschließlich in den Pflichtkreis des Schulträgers gehört, b) für Schüler und Schülerinnen des FEG Beihilfen und Unterstützung im sozialen Sinne zu sichern, c) die Pflege der Traditionen im Schulleben des FEG zu sichern und die Identifikation mit dem FEG zu stärken
  2. Der Förderverein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 5. Mittel des Fördervereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Fördervereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können jede geschäftsfähige natürliche und juristische Person werden, insbesondere:
    a) die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler, b) die ehemaligen Schülerinnen und Schüler, c) die jeweiligen oder ehemaligen Angehörigen des Lehrerkollegiums der Schule, d) die Freunde der Schule.
  2. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages. 2
  3. Die Mitgliedschaft endet durch:
    a) Tod, b) schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand, die mindestens ein Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres durch einen einfachen Brief aufzugeben ist und zum Schluss des Geschäftsjahres wirksam wird, c) Zahlungsverzug von 2 Jahresbeiträgen, d) Ausschluss.
  4. Der Ausschluss eines Mitgliedes ist nach erfolgter Anhörung zulässig, wenn das auszuschließende Mitglied das Ansehen des Vereins oder die Erfüllung seines Zweckes gefährdet. Der Beschluss über den Ausschluss bedarf der Zustimmung der einfachen Mehrheit des Vorstandes und ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zur Kenntnis zu bringen. 5. Über eine Beschwerde, die innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand eingehen muss, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. 6. Die Mitgliederversammlung kann um die Schule verdienten Persönlichkeiten die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Die Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der Vereinsmitglieder.

§ 4 Mitgliedsbeitrag

  1. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt; er ist jeweils zu Beginn des Geschäftsjahres fällig. 2. Für über den Mitgliedsbeitrag hinausgehende Spenden erteilt der Förderverein auf Wunsch Spendenquittungen, solange er vom zuständigen Finanzamt als eine Personenvereinigung im Sinne von § 4 Abs. 1 Ziff. 6 des Körperschaftssteuergesetzes oder einer anderen entsprechenden Vorschrift anerkannt ist. 3. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft, möge diese auch auf der Auflösung oder Aufhebung des Fördervereins beruhen, erlöschen alle Mitgliedsrechte und Ansprüche des einzelnen Mitgliedes an den Förderverein und auf dessen Vermögen. 4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung, 2. der Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Fördervereins. Sie ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
    a) Geschäfts- und Kassenbericht des Vorstandes, 3

b) Entlastung des Vorstandes, c) Wahl des Vorstandes, d) Wahl der Kassenprüfer/innen, e) Verwendung von Mitteln, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, f) Satzungsänderungen g) Auflösung des Vereins

  1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 3. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidrittel der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. 4. Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden. 5. Bei einer Mitgliederversammlung dürfen auch Nichtmitglieder (Interessierte) zugegen sein. Sie sind nicht stimmberechtigt.

§ 7 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Die/der Vorsitzende und im Falle ihrer/seiner Verhinderung die/der stellvertretende Vorsitzende berufen jährlich mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung ein, zu der mindestens zwei Wochen vorher auf der Internetseite des FEG unter Mitteilung der Tagesordnung aufmerksam gemacht wird. 2. Eine Mitgliederversammlung muss auch dann einberufen werden, wenn 1/5 der Mitglieder dies schriftlich beantragt. 3. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung soll folgende Punkte enthalten:
    a) Geschäftsbericht des Vorstandes, b) Entlastung des Vorstandes, c) Wahl des neuen Vorstandes, d) Anträge, e) Verschiedenes.
  2. Über Gegenstände, die den eingeladenen Mitgliedern nicht in der Tagesordnung mitgeteilt worden sind, kann nur bei Zustimmung aller erschienenen Mitglieder entschieden werden. 5. Sind Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins beabsichtigt, so muss dieses in der, der schriftlichen Einladung beigefügten, Tagesordnung angegeben sein.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht mindestens aus:
    a) der/dem Vorsitzenden, b) der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, c) der/dem Kassenwart.
  2. Im Vorstand des Vereins sollen ein Mitglied aus der Elternschaft und ein Mitglied aus der Lehrerschaft des Friedrich-Ebert-Gymnasiums sein. 4
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Bei Stimmengleichheit ist eine neue Wahl erforderlich. Eine „Wiederwahl“ ist zulässig. 4. Die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeder allein. 5. Der Vorstand ist das leitende Organ des Fördervereins. 6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Alle Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen gefasst. Für den Beschluss über den Ausschluss eines Mitgliedes gilt die Sonderregelung des § 3. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden oder im Falle ihrer/seiner Nichtanwesenheit der/des stellvertretende Vorsitzenden. 7. Der Vorstand kann einstimmig entscheiden, dass über die Verwendung von Beträgen bis 2.000 Euro – in Summe innerhalb eines Geschäftsjahres, aber maximal die Hälfte der Einnahmen – ein Vorstandsmitglied und der Kassenwart gemeinsam beschließen können. Dem Vorstand ist über solche Ausgaben jeweils in der nächsten Sitzung zu berichten. 8. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§ 9 Kassenprüfung

  1. Pro Geschäftsjahr werden die Finanzunterlagen einem Steuerberater zur Prüfung übergeben, sofern nicht zwei Kassenprüfer/innen durch die Mitgliederversammlung für das jeweilige Geschäftsjahr bestellt worden sind und das Verfahren nach Absatz (2) und (3) zur Anwendung kommt. Die Kosten trägt der Verein. 2. Im Fall der Wahl von zwei Kassenprüfern/innen werden die Kasse und die Rechnungslegung des Vereins mindestens einmal im Jahr von diesen Kassenprüfern/innen geprüft. 3. Die Kassenprüfer/innen dürfen weder Mitglieder des Vorstandes noch Angestellte des Vereins sein. 4. Sie erstatten in der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht über die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung und empfehlen bei ordnungsgemäßer Kassenführung der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstandes.

§10 Gerichtsstand
Gerichtsstand für Klagen, die Ansprüche des Vereins gegen seine Mitglieder betreffen, ist Bonn.

§ 11 Auflösung
Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vermögen des Vereins an die Stadt Bonn, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Bildung im Friedrich-Ebert- Gymnasium Bonn zu verwenden hat.


Satzung nach Beschluss der Mitgliederversammlung zu Bonn
vom 17. Juni 2019.